Gesetzliche Grundlagen

Nach dem BundesNaturschutzgesetz (siehe unten) und nach Europarecht sind die Nistplätze aller Gebäudebrüter (außer Straßentauben/verwilderte Haustauben) und aller gebäudebewohnenden Fledermausarten streng geschützt.  Sie dürfen nicht verschlossen, entnommen oder zerstört werden, auch nicht (Mehlschwalben!) durch Flatterbänder o.ä. in ihrer Funktion als Ruhe- und Fortpflanzungsstätte gestört werden. Auch zu dicht an Mehlschwalben-Nester gesetzte Kotbretter gelten als Vergrämung, wenn die Nester anschließend nicht mehr angeflogen werden – ist also auch untersagt nach §44 Abs.1. Die Nester der Gebäudebrüter sind nicht nur während der Brutzeit geschützt, sondern ganzjährig (!), da Gebäudebrüter sehr standorttreu sind und jedes Jahr das gleiche Nest benutzen (anders als Heckenbrüter, die ihr einmal genutztes Nest zur nächsten Brutzeit nicht wieder aufsuchen). Führt eine Sanierung des Daches dazu, dass Vogelnester oder Quartiere von Fledermäusen entnommen/ verschlossen werden, darf dies auf keinen Fall während der Brutzeit geschehen und sie müssen, wenn außerhalb der Brutzeit dann saniert wird, im Zuge dieser Sanierung direkt ersetzt werden.

Ansprechpartner für Konfliktfälle ist die Untere Naturschutzbehörde Ihres Kreises. Bitte informieren Sie sie rechtzeitig, d.h. bevor die Ziegel abgenommen wurden! schon bei Gerüststellung oder bei Bekanntwerden des Sanierungsvorhabens.

Wer also Nester (auch z.Zt. nicht benutzte, wenn z.B. die Brutzeit vorbei ist!) oder Quartiere zerstört, ohne sie im Zuge der Haussanierung zu ersetzen, begeht eine Ordnungswidrigkeit! Auch der Handwerker, der die Vernichtung der Nester im Auftrag des Hausbesitzers durchführt, beteiligt sich an einer Ordnungswidrigkeit!

Werden während der Sanierung Nester mit brütenden Vögeln, Eiern oder Jungvögeln vorgefunden, muss der Bau unterbrochen werden! Das Töten der Jungvögel oder Vernichten der Eier verstößt gegen das Tierschutzgesetz und ist eine Straftat.

Im praktischen Umgang mit diesem Gesetz bedeutet dies:

Sobald ein Dach neu eingedeckt wird, werden nach heutigem Baustandard die alten Nistplätze verschlossen. Sanierung muss sein, aber das Gesetz schreibt eben vor, dass der Funktionserhalt dieser Lebensstätten gewährleistet sein muss, d.h. im Zuge der Sanierung müssen die Niststätten ersetzt werden an gleicher Stelle (am gleichen Haus, an der gleichen Hausseite).  Das gleiche gilt für “Vogelkämme”, die ein Einfliegen von Vögeln unter das Dach verhindern: wenn sie eingelegt werden, besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Nester, die dadurch verschlossen werden, zu ersetzen.

Während der Brutzeit darf also nicht saniert werden. Ist ein Bauvorhaben besonders umfangreich, so dass es nicht möglich ist, die Brutzeit auszusparen, muss man sich von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises eine Befreiung einholen. Diese wird mit Auflagen erteilt.

Muss ein Haus saniert werden, ist der Hauseigentümer verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass durch seinen Eingriff streng geschützte Arten nicht betroffen werden! Erst recht, wenn ein Anfangsverdacht auf Besiedlung durch Mauersegler oder Haussperlinge oder Fledermäuse (irgendjemand hat sie beobachten können) schon geäußert wurde, ist dieser in jedem Fall ernst zu nehmen! Hausbesitzer reagieren auf Hinweise von Mietern (“unter unserem Dach sind aber Vögel, die dort jedes Jahr brüten!”) gern mit einem schnellen Vollendete-Tatsachen-Schaffen.  Das genau führt dann zu unerfreulichen und teuren “Baustopps”, weil die Mieter nicht locker lassen und der “lebende Beweis” beim Abdecken zu finden ist! Der Hausbesitzer muss eigentlich das Haus in der Brutzeit vor der Sanierung von einem Kundigen begutachten lassen. Fledermäuse nachzuweisen ist außerordentlich schwierig und zeitraubend, auch Mauersegler sind außerhalb ihrer Brutzeit schwer nachzuweisen, dies gelingt nur während der Brutzeit (Einflugbeobachtungen) oder nach Gerüststellung durch das Auffinden der recht kleinen Nester unter den Dachpfannen. Das Vorhandensein von Haussperlingsnestern kündigt sich durch das Vorhandensein und Tschilpen der Spatzen in der Umgebung des Hauses an, letzte Sicherheit bringt aber auch nur das Auffinden ihrer geräumigen Nester mit viel Nistmaterial unter den unteren Dachziegeln genau über der Regenrinne oder auch häufig hinter dem Ortbrett am Giebel. Der Gutachter kann schon erkennen, ob überhaupt Potential besteht. Kein Hausbesitzer kann sich herausreden: “das wusste ich nicht” – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Er kann auch nicht behaupten: das hat mir keiner vom Bauamt gesagt: das Bauamt steht nur in Kontakt bezüglich der Umbaumaßnahmen und deren Genehmigung, es zählt einem nicht sämtliche andere Gesetze auf, die zu beachten sind.

Nistkästen für Mauersegler oder Haussperlinge sind genau so gesetzlich geschützte Lebensstätten wie Nistplätze unter den Dachziegeln oder in Mauernischen! Sie dürfen nicht wieder entfernt werden, auch nicht, wenn ein neuer Hausbesitzer weniger Interesse an Mauerseglern hat!

Für Fledermäuse sind, wenn das Haus vorher Spalten aufwies, auch wieder Spaltenquartiere einzubauen, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Fledermäuse angetroffen wurden. Das Potential, das die Spalte als Quartier für Fledermäuse bot, zählt und muss wiederhergestellt werden, denn Fledermäuse wechseln ihre Quartiere viel und sind nicht ganzjährig am gleichen Ort anzutreffen, sondern brauchen unbedingt mehrer Wechselmöglichkeiten.

Mehlschwalbennester kleben außen an der Hauswand, sie sind am leichtesten schon vor der Baumaßnahme zu erkennen. Es zählen fertige Nester aber auch sogennante “U”s, d.h., das, was übrigbleibt, wenn das Nest im Laufe des Winters abgebrochen ist oder gar mutwillig zerstört wurde.

In vielen Fällen kann ein Baustopp umgangen werden, indem man die Abläufe am Bau umorganisiert: die Dacharbeiten verschiebt und zunächst die Fassaden macht oder an anderen Hausseiten weiterarbeitet und die Seite mit den Nestern zunächst in Ruhe lässt. Mauersegler und Spatzen sind sehr “tolerant”, es reicht, rund um ihre Nester (2 m nach rechts und links) das Baugeschehen einzustellen. Vorsicht mit dem Gerüst: für Spatzen ist ein Gerüst nicht störend, bei Mauerseglern muss die obere Lauflage entfernt werden und selbstverständlich dürfen vor Mauerseglernestern keine Netze für Dacharbeiten hängen. Also: Dacharbeiten und Brutzeit passen nicht zusammen! Fassadenarbeiten und Brutzeit lassen sich mit Bedacht vorsichtig miteinander vereinbaren, so dass häufig der Bau nicht völlig stillgelegt werden muss. Mehlschwalben dagegen sind sehr empfindlich, sie tolerieren in keinem Fall Bauarbeiten in der Nähe ihrer Nester! Bei ihnen muss die Brutzeit unbedingt ausgespart werden.

Damit es im Baugeschehen also nicht zu Verzögerungen und Konflikten kommt, ist es immer gut, einem Anfangsverdacht tatsächlich nachzugehen! Spalten am Haus sind nun mal gern von Fledermäusen besiedelt, Mauersegler sieht man abends um das Haus fliegen, wenn sie dicht am Dach vorbeifliegen und dabei laut rufen, haben sie sehr wahrscheinlich dort unter dem Dach mehrere Nester (Kolonienbrüter), manchmal sieht man sie auch abends oder um die Mittagsstunde pfeilschnell einfliegen, dahinter ist mit Sicherheit ein Nest! Spatzen verraten ihre Nester unter den Dächern durch das Tschilpen auf der Dachrinne. Solchen Hinweisen sollte man nachgehen und rechtzeitig den Umgang mit den Nestern miteinplanen. Denn Baustopp kann teuer werden.

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz:

§ 44
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

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